§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.
Für alle zwischen der Autopflege Rochow GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt)
und Dritten (im Folgenden auch Kunde oder Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge
liegen folgende „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden AGB genannt) zugrunde.
Es sind hiervon insbesondere die Verträge der Geschäftsbereiche der Autowäsche,
Motorwäsche und Fahrzeugaufbereitung umfasst.
2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer
ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere werden mündliche Vereinbarungen, Zusagen,
Zusicherungen und Garantien der Angestellten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem
Vertragschluss erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen,
bedürfen der Schriftform.
§ 2 Terminvereinbarungen
1.
Jede Vereinbarung eines Termins durch den Auftraggeber bei dem Auftragnehmer
für eine Autowäsche, Motorwäsche oder Fahrzeigaufbereitung, welche durch den
Auftragnehmer bestätigt wurde, wird als Auftragserteilung angesehen.
2.
Die Terminfestlegung hinsichtlich der Fertigstellung der Autowäsche, Motorwäsche
oder Fahrzeugaufbereitung erfolgt nach vorhergehender Absprache im Einverständnis
vom Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat Aufträge, welche
unverzüglich zu erledigen sind, vorab gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich
anzuzeigen. Der Auftragnehmer behält sich die Annahme solcher Eilaufträge -
jeweils unter Berücksichtigung der Auftragslage - vor.
3.
Die Nichteinhaltung eines Termins ohne wichtigen Grund berechtigt den Auftragnehmer
zur Erhebung des dadurch entstehenden Schadens.
§ 3 Sachmängel / Gewährleistungen / Reklamation
Der Auftraggeber hat spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges die durchgeführten Leistungen
des Auftragnehmers zu überprüfen und etwaige Einwendungen oder Beschädigungen unverzüglich
gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Etwaige Schäden werden im Beisein beider Parteien
fotografisch festgehalten.
Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung sofern die Einwendungen bzw. die Reklamationen berechtigt sind.
Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung sofern die Einwendungen bzw. die Reklamationen berechtigt sind.
§ 4 Sachmängelhaftung
1.
Schadensersatzansprüche, welche im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer angeblich verursachten
Lackschäden geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, wenn diese Lackschäden ihren Ursprung
in schadhaften Lacken haben. Dies ist insbesondere bei Steinschlägen, Lackabplatzungen,
schlecht verarbeiteten Lacken und Kratzern der Fall.
2.
Der Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer bei stark verschmutzten Innenausstattungen,
die Flecken oder Blessuren aufweisen, darauf hingewiesen, dass ggf. aggressive Chemikalien
eingesetzt werden, welche zu Verblassungen oder Abweichungen der Farbe führen können. Wird
eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem
Auftragsformular eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
3.
Eine Haftung für Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug
vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, nachgerüstete Felgen, Antennen,
Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur, Zubehör oder nachgerüstete Spoiler u. a.) oder
durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, ist ausgeschlossen.
4.
Motor- und Motorraumwäschen werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung
durchgeführt. Eine Haftung des Auftragnehmers bei Fahrzeugen, welche nicht über eine solche
vollumfängliche Elektrikabdichtung verfügten, bei denen jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers eine solche Motorwäsche durchgeführt wurde, ist ausgeschlossen.ybr /
Mit der Auftragserteilung zur Motor- und Motorraumwäsche bestätigt der Auftraggeber die einwandfreie
Elektroabdichtung sämtlicher elektronischen Teile im Motorenraum bzw. in seinem Fahrzeug.
5.
Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Auftragnehmer auf empfindliche Elektrobauteile
(z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) hinzuweisen bzw. dies auf der Auftragsbestätigung
schriftlich zu vermerken.
6.
Im Übrigen sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 4 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 4 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§ 5 Auftragserteilung / Auftragausführung
1.
Der Auftraggeber hat vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug die Auftragsformulare
des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Die Auftragsformulare umfassen die Auftragsbestätigung,
die Bestätigung über die abgedichteten Elektroteile einschließlich des Warnhinweises, der
Hinweis über die Verwendung von Chemikalien sowie eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug.
2.
Der Auftragnehmer behält sich rechtliche Schritte vor, soweit durch den Auftraggeber
Schadenersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend gemacht werden, welche sich
auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.
3.
Mit der Unterzeichnung der Auftragsformulare akzeptiert der Auftraggeber die „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen
außerordentlichen Vereinbarungen des Auftragnehmers.
§ 6 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen
1.
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung bzw.
bei vorhergehender Vereinbarung auf Rechnung. Zahlungen sind bei der Zahlstelle
des Auftragnehmers zu leisten. Die Rechnung des Auftragnehmers ist innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt, soweit keine
anderen Skontovereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin
auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Abweichende Bedingungen sind nur
nach besonderer Vereinbarung möglich. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen bei
Verbrauchern (§ 13 BGB) in Höhe von 5 % bei Unternehmern (§ 14 BGB) in Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
2.
Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder wenn
dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige
Sicherheiten zu verlangen. Etwaige bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs- oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und
bei gerichtlichen Betreibungen in Wegfall.
3.
Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Preise / Preiskalkulation
1.
Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich abhängig vom Zustand bzw.
vom Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges. Alle angegebenen Preise (jeweils aktuelle Preisliste),
sofern sie nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit
einem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad.
2.
Preisangaben/Preislisten des Auftragnehmers dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der
Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand von den Preislisten abweichen.
3.
Bei gravierenden Verschmutzungen des Fahrzeuges (z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc.),
bei welchen der Auftragnehmer spezielle Behandlung anwenden muss, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die für die spezielle Behandlung entstehenden Mehrkosten auf den Auftraggeber
umzulegen. Diese Mehrkosten werden bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular
schriftlich festgehalten. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung
bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich über die entstehenden
Mehrkosten in Kenntnis zu setzen. Die Auftragserteilung zur Beseitigung der gravierenden
Verschmutzungen gegen Mehrkosten kann in diesem Fall telefonisch erteilt werden.
4.
Die Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt
und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.
5.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-/Umsatzsteuer.
Sie basieren auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese Kosten nach Vertragsschluss
ändern, so ändern sich auch die bestätigten Preise. Sofern für Aufträge nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart sind, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. An diese Preise ist
der Auftragnehmer 3 Monate gebunden. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Angaben
oder andere Fremdkosten sowie Material- und Lohnkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind
oder entstehen sie neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang auf der Grundlage seiner
ursprünglichen Preiskalkulation zu einer Preisänderung berechtigt.
6.
Hat der Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten z. B. Transportkosten, Reisekosten.
§ 8 Benutzung der Autowaschanlage
1.
Der Auftraggeber hat nach Verlassen der Waschanlage Reklamationen wegen einer gegebenenfalls
unzureichenden Reinigung unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Angestellten
geltend zu machen.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer oder den Angestellten des
Auftragnehmers vor Benutzung der Waschanlage auf alle Umstände aufmerksam zu machen,
die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen können.
3.
Der Auftragnehmer haftet bei Eintritt eines bei Benutzung der Waschanlage eingetretenen
Schadens nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Eine weitergehende Haftung -
insbesondere hinsichtlich etwaiger Folgeschäden - ist ausgeschlossen.
4.
Eine Haftung des Auftragnehmers für die Beschädigung der außen an der Karosserie
angebrachten Fahrzeugteile, wie z. B. Zierleisten, nachgerüstete Spiegel, Antennen
und Spoiler sowie für dadurch verursachten Lack- und Schrammschäden, erfolgt nur
in Fällen, in welchen der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt
hat. Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigungen von Felgen und Reifen ist
ausgeschlossen, sofern die Felgen/Reifen über die Reifenkontur das Fahrzeuges
hinausragen bzw. nicht ausreichend geschützt sind.
5.
Bei Schäden, welche aufgrund Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals des
Auftragnehmers beziehungsweise aufgrund der Nichtbeachtung der vor der Waschanlage
angebrachten Einfahrt- und Benutzungsanweisungen durch den Auftraggeber verursacht
wurden, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
6.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Schäden und damit verbundene Schadensersatzansprüche
noch vor Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers gegenüber diesem oder einer
zuständigen Person anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Schaden
dokumentieren und eine Haftungsübernahme prüfen.
7.
Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen des Fahrzeuges, die
durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.
8.
Im Übrigen sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
(im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung ausgeschlossen
Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 8 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 8 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§ 9 Fahrzeugüberführung
1.
Fahrzeugüberführungen durch den Auftragnehmer (Abholung und Zustellung des zu
reinigenden Fahrzeuges) werden separat zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
vereinbart. Der Kosten für die Fahrzeugüberführung richten sich nach der Entfernung
und werden vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. diesem mitgeteilt.
2.
Das Fahrzeug des Auftraggebers ist im Zeitraum der Überführung über die
Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers versichert. Die Fahrzeugüberführung
beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe des Fahrzeuges.
3.
Soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist die Haftung
der Höhe nach generell auf der Höhe der jeweiligen Versicherungssumme der von dem
Auftragnehmer abgeschlossenen Schadensversicherung für Sach- und Personenschäden
beschränkt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden diesem der Name des Versicherers
sowie die jeweils aktuellen Versicherungsnummern und Versicherungshöchstsummen mitgeteilt.
§ 10 Gerichtsstand und Anwendbares Rechts
1.
Ist der Auftraggeber Kaufmann und/oder Unternehmer (§ 14 BGB), ist alleiniger
Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer
ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.
3.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 11 Teilwirksamkeit / Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Vertrag bleibt in diesem
Fall in den übrigen Teilen verbindlich.
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